Mehr für den FitGutSchein möglich: Steuerfreier Sachbezug ab 1.1.22 auf € 600,- p.a. erhöht

Der Gesetzgeber hat – wieder einmal – die Vorgaben für steuerfreie Zusatzleistungen geändert.

Die gute Nachricht: Der Höchstbetrag für Sachleistungen steigt vom 1.1.2022 an von € 528,- auf € 600,- p.a. Zukünftig sind somit monatlich € 50,- statt € 44,- wie bisher steuerfrei. Gleichzeitig wurden die Möglichkeiten eingeschränkt, auf diesem Wege reine Geldzuwendungen (quasi „verdeckte“ Gehaltserhöhungen) vorzunehmen.

steuervorteil-§20-§34-praeventionsgesetz

Vater Staat als Sponsor für FitGutScheine

Jeder spart gern Steuern. Kein Wunder, dass steuerbegünstige Leistungen für Arbeitgeber und -nehmer besonders interessant sind. Denn von einer Gehaltserhöhung bleibt „netto“ beim Mitarbeiter oft nicht viel übrig. Vom Staat geförderte, besondere Leistungen sind deshalb attraktiv – und bleiben meist auch länger in positiver Erinnerung.

Auch der FitGutSchein ist steuerbegünstigt: Er ist sozialabgabenfrei und sein geldwerter Vorteil muss von Mitarbeitenden nicht versteuert werden.

Geförderte Gesundheitsleistungen

Lohnsteuerfreie Gesundheitsmassnahmen können entweder als „Präventionsleistungen“ nach §20 SGB V gewährt werden oder als „Sachleistungen“ nach §37b EStG.

Der Gesetzgeber hat inzwischen die Kriterien für „Präventionsleistungen“ sehr eng gefasst und damit die Auswahl massiv eingeschränkt. So werden nur zertifizierte Kursangebote anerkannt, für die sich Leistungsanbieter regelmäßig neu zertifizieren lassen müssen.

FitGutSchein-Vorteil als Sachleistung: Große Auswahl

Der Vorteil bei lohnsteuerfreien Sachleistungen: Es können hier mehr und vor allem auch individuelle Gesundheitsleistungen genutzt werden. Also nicht nur Gruppenkurse für Rücken & Co., sondern auch individuelle Physio-Checks, Osteopathie, Naturheilkunde u.v.m. Gerade diese Flexibilität und Wahlmöglichkeit wird von Mitarbeitern geschätzt. Darum sind FitGutScheine im steuerlichen Sinne Sachleistungen.

Wofür können FitGutScheine genutzt werden? Unten sehen Sie eine Auswahl.

Mehr Infos zu Gutscheinen und Geldkarten als Sachbezug

Gutscheine und Geldkarten gehören zu den Sachbezügen, wenn sie unabhängig von einer Betragsangabe dazu berechtigen, ausschließlich Waren oder Dienstleistungen vom Aussteller des Gutscheins mit Sitz im Inland zu beziehen oder aufgrund von Akzeptanzverträgen zwischen Aussteller/Emittent und Akzeptanzstellen bei einem begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen im Inland ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen. Diese sind heute enger gefasst als früher:

  1. Limitierte Netze (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a ZAG): Hierunter fallen Gutscheinkarten von Einkaufsläden, Einzelhandelsketten oder regionale City-Cards.
  2. Limitierte Produktpalette (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b ZAG): Hierunter fallen z.B. Tankkarten („Alles, was das Auto bewegt“), Gutscheinkarten für einen Buchladen, Beauty- oder Fitnesskarten sowie Kinokarten.
  3. Instrumente zu steuerlichen und sozialen Zwecken (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. c ZAG): Hierzu gehören z.B. Essenmarken.

Der FitGutSchein erfüllt diese Kriterien weiterhin. 

Gesundheit ist individuell. Genauso wie Ihr FitGutSchein.

Berufsspezifische Belastungen sind verschieden. Und Gesundheitsförderung ist besonders wertvoll, wenn sie individuell ist. Deshalb wählen FitGutSchein-Nutzer alles selbst aus: Was, wann, wo. Hier sehen Sie eine Auswahl unserer Gesundheitsangebote: