Steuerfreier Sachbezug: So bleiben Sie rechtssicher!
Wichtig bei Sachleistungen: Seit November 2019 orientiert sich der §8 EStG an Kriterien des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG). Gutscheinkarten gelten ab dem 01.01.2020 nur dann als Sachbezug, wenn ihre Einlösung regional, auf eine bestimmte Produktkategorie oder durch ein vertraglich angeschlossenes Akzeptanzpartnernetz beschränkt ist.
Auch die bisher zum Teil geübte Praxis einiger Arbeitgeber, ihren Mitarbeitern einfach € 44,- als „Sachleistung“ zusätzlich zu überweisen, wird inzwischen fast immer von den Finanzämtern zurückgewiesen.
Mit Beginn des Jahres 2022 gibt es weitere Vorgaben, die wir alle in unserem System berücksichtig haben
Mit dem FitGutSchein sind die neuen Kriterien des §8 erfüllt und Sie erhalten automatisch alle Dokumente fertig aufbereitet mit entsprechenden Hinweisen. Das spart Arbeit für Sie und Ihren Steuerberater.